(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Vera Mayrhofer (im Folgenden „Auftragnehmerin“) und dem Kunden ausschließlich, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie sind integrierter Bestandteil des Auftrags.
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Auftragnehmerin hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Wurden im Kundenangebot abweichende Regelungen getroffen, so gehen diese individuellen Regelungen den AGB vor. Mündliche Absprachen bedürfen jedoch einer schriftlichen Bestätigung, dies gilt insbesondere für abweichende Fristen und Termine.
(3) Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Auftragnehmerin ausdrücklich.
(1) Grundlage für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Auftragnehmerin, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung hat schriftlich bzw. per Email zu erfolgen. Mit der Auftragserteilung akzeptiert der Kunde die hier angeführten Konditionen.
(2) Für eine Beauftragung muss der Kunde die gewünschten Vertragsziele umfassend darlegen. Geschuldet ist die Erstellung eines Werkes, dessen Inhalt individuell vereinbart wird. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt der Auftragnehmerin und wird in einer Art und Weise vorgenommen, die den zuvor im Angebot definierten Zielsetzungen des Kunden bzw. den im Angebot beschriebenen, vom Kunden vorgegebenen Wünschen entspricht.
(2) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Vertragsparteien. Die Auftragnehmerin schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
(3) Wesentliche Änderungswünsche, die nicht vorab festgelegt worden sind, werden nach Vereinbarung zum Standard-Stundensatz zusätzlich verrechnet. Wesentliche Änderungen sind: Neukonzipierung oder Umgestaltung des dem Angebot zugrunde liegenden Werkes, nachträgliche Neugestaltung von vorher bereits abgenommenen Inhalten und Materialien, Themen- und Stiländerungen, die eine Neubeauftragung eines Drittanbieters zur Folge haben. Modifiziert der Kunde seine Vorstellungen oder Wünsche in übermäßigem Umfang nach Beauftragung, so behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, von dem Auftrag zurückzutreten.
(4) Alle Leistungen der Auftragnehmerin sind vom Kunden zu überprüfen und abzunehmen. Die Abnahme durch den Kunden bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Erfolgt innerhalb einer Woche keine Rückmeldung des Kunden, gelten sie als vom Kunden genehmigt. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Fehler in Texten, Bildern und Medien, wenn diese vom Kunden überprüft und freigegeben wurden oder ihm diese Überprüfung ermöglicht wurde, auch wenn diese Möglichkeit von ihm nicht genutzt wurde.
(1) Der Kunde wird der Auftragnehmerin zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Auftragnehmerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
(2) Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Auftragnehmerin haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Auftragnehmerin wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Auftragnehmerin schad- und klaglos. Er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
(1) Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Auftragnehmerin wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
(2) In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
(3) Die Auftragnehmerin weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Auftragnehmerin kann nicht dafür einstehen, dass Inhalte auf Social-Media-Kanälen auch jederzeit abrufbar sind.
(1) Angegebene Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn die Auftragnehmerin diese schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt und der Kunde alle ihm obliegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung rechtzeitig bewirkt hat.
(2) Verzögert sich die Leistung der Auftragnehmerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sollten solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Befindet sich die Auftragnehmerin in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Auftragnehmerin für die vertraglich vereinbarte Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, der Kunde hat die Leistung nach Bereitstellung abzunehmen. Unwesentliche Abweichungen von vertraglichen Vorgaben berechtigen Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(2) Korrekturschleifen, welche im Angebot festgelegt wurden, sind im angebotenen Preis inkludiert. Jede weitere Korrekturschleife, welche nicht Bestandteil der individuell vereinbarten Auftragsdurchführung ist, wird gesondert entlohnt und zum Standard-Stundensatz verrechnet.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Auftragnehmerin berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung.
(4) Alle Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Auftragnehmerin erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Falls von dem in Auftrag gegebenen Werk fremd- und gleichsprachige Fassungen durch Synchronisation und/oder Untertitelung hergestellt werden sollen, die nicht in der Angebotsbeschreibung bereits vereinbart worden sind, wird die Herstellung zusätzlich zum Standard-Stundensatz verrechnet.
(5) Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Auftragnehmerin einseitig ändert oder abbricht, hat er der Auftragnehmerin die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Auftragnehmerin begründet ist, hat der Kunde der Auftragnehmerin darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten. Des Weiteren ist die Auftragnehmerin bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Auftragnehmerin schad- und klaglos zu stellen. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Auftragnehmerin zurückzustellen.
(1) Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Auftragnehmerin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts im Eigentum der Auftragnehmerin.
(2) Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin bei unternehmerbezogenen Rechtsgeschäften Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Auftragnehmerin die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Auftragnehmerin sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
(4) Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Auftragnehmerin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
(1) Alle Leistungen der Auftragnehmerin, einschließlich jener aus Konzepten und Präsentationen (z.B. Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, usw.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Auftragnehmerin und können von der Auftragnehmerin jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.
(2) Die Auftragnehmerin räumt dem Kunden die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
(3) Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Auftragnehmerin setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Auftragnehmerin dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten.
(4) Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Auftragnehmerin, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig. Das Urheberrecht gem. § 38/1 Urh.G. an allen erbrachten Leistungen liegt bei der Auftragnehmerin.
(5) Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Auftragnehmerin erforderlich. Dafür steht der Auftragnehmerin bzw. dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
(6) Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin, für die die Auftragnehmerin konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Auftragnehmerin notwendig. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die per Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Typische Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z.B. bestimmte Fotos oder Cliparts) werden zwangsläufig immer wieder für Auftragsbearbeitungen verwendet, sodass der Kunde hieran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts – ausdrücklich keine Rechte erwirbt.
(7) Der Kunde haftet der Auftragnehmerin für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Werkes ist unzulässig.
(1) Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Auftragnehmerin bereits mit der etwaigen Konzepterarbeitung vor Abschluss des Hauptvertrages kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Auftragnehmerin ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
(2) Das Konzept kann darüber hinaus Ideen enthalten, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Schlagwörter, Texte, Grafiken und Illustrationen, usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. Es sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Auftragnehmerin im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
(3) Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Auftragnehmerin Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor Übermittlung des Grobkonzepts gekommen ist, so hat er dies der Auftragnehmerin binnen 14 Tagen per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. Der potentielle Kunde hat die Auftragnehmerin durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu entschädigen.
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Kunden zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Kunden hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Die Auftragnehmerin ist mit der öffentlichen Wiedergabe ihrer Leistungen namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist.
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
– die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
– der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
– Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin keine Vorauszahlungen leistet.
(2) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Auftragnehmerin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
(1) Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Leistung durch die Auftragnehmerin, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
(2) Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Auftragnehmerin zu, wobei der Kunde der Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
(3) Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Auftragnehmerin ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Auftragnehmerin haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
(1) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Auftragnehmerin für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
(2) Jegliche Haftung der Auftragnehmerin für Ansprüche, die auf Grund der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Auftragnehmerin ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für Kosten, Forderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Kunde hat die Auftragnehmerin diesbezüglich schadlos zu halten.
(1) Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten und Newsletter (in Papier und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, alle Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen des Projektes voneinander erlangen, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Behandlung bedeutet, dass die erhaltenen Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht und diese Informationen nicht wirtschaftlich für eigene Zwecke oder für Dritte verwertet werden dürfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die empfangenen Informationen ausschließlich zu dem vertraglich festgelegten Zweck zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung oder die Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Informationsgebers.
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Auftragnehmerin sachlich zuständige Gericht vereinbart.
(2) Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
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